Alles, was Sie über Web Accessibility, Compliance und gesetzliche Vorgaben wissen müssen
Weltweit nehmen die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit stetig zu. Die Einhaltung dieser Vorschriften hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Standort Ihres Unternehmens, Ihrer Zielgruppe und der Größe Ihres Unternehmens.
Bei Vee unterstützen wir Sie mit umfassendem Wissen und innovativen Tools, um eine barrierefreie Website zu gestalten. Wir bieten Ihnen klare Einblicke in lokale und globale Accessibility-Richtlinien, damit Ihr Unternehmen die geltenden Standards erfüllt und die Vorteile eines inklusiven digitalen Erlebnisses voll ausschöpfen kann.
BITV 2.0
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Artikel, Gesetze und Richtlinien
Die BITV 2.0 definiert die Anforderungen für die Erstellung barrierefreier Websites, Webanwendungen, mobiler Anwendungen, elektronisch unterstützter Verwaltungsprozesse und grafischer Programmierschnittstellen – im Wesentlichen für alle IT-Lösungen. Diese Verordnung gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes.
Die BITV 2.0 ist eine gesetzliche Regelung, die § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) umsetzt. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen und legt technische Standards für die barrierefreie Gestaltung fest und setzt entsprechende Fristen.
Ziele
Das Hauptziel der BITV 2.0 ist es, sicherzustellen, dass IT-Lösungen für die öffentlichen Bundesstellen barrierefrei und inklusiv gestaltet werden.
- 1 – Ziele
BITV 2.0 hat zum Ziel, dass moderne Informations- und Kommunikationstechnologien umfassend und grundsätzlich barrierefrei sind. Informationen und Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen elektronisch bereitgestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein. - 3 – Barrierefreie IT-Lösungen
IT-Angebote, Anwendungen und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet sein, sodass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Einhaltung harmonisierter Standards wird als ausreichend angesehen, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen.
Anwendungsbereich (gemäß § 2 BITV 2.0)
Die Verordnung gilt für:
- Webinhalte (Websites, Webanwendungen)
- Mobile Anwendungen
- Elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse, einschließlich Verfahren zur elektronischen Aktenbearbeitung und -verwaltung
- Grafische Programmierschnittstellen
Ausnahmen:
- Reproduktionen von Objekten aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden können
- Archive ohne aktive Verwaltungsinhalte oder die seit dem 23. September 2019 nicht mehr aktualisiert wurden
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten
Anforderungen und geltende Standards
Die BITV 2.0 legt verschiedene Anforderungen für barrierefreie IT fest, einschließlich:
- EN 301 549: Ein verbindlicher europäischer Standard (§ 3, Abs. 2)
- Stand der Technik: Websites und mobile Anwendungen müssen den aktuellen Best Practices für Barrierefreiheit entsprechen (§ 3, Abs. 3)
- Höchstmögliche Barrierefreiheit: Öffentliche Stellen sollten anstreben, die höchsten Barrierefreiheitsstandards zu erreichen, insbesondere für zentrale Navigation und interaktive Elemente (§ 3, Abs. 4)
- Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache: Wesentliche Inhalte müssen sowohl in deutscher Gebärdensprache als auch in Leichter Sprache verfügbar sein (§ 4)
Zusätzliche Informationen
Stand der Technik: Websites und mobile Anwendungen gelten als barrierefrei, wenn sie dem Standard EN 301 549 entsprechen. Wenn Benutzeranforderungen nicht durch diese Standards abgedeckt sind, muss die Website oder App Barrierefreiheitsrichtlinien entsprechend der aktuellen Technologie einhalten, z. B. HTML5 für verbesserte Benutzereingaben.
Höchste Barrierefreiheitsstandards: Öffentliche Stellen sollten versuchen, die Erfolgskriterien von WCAG 2.1 AA oder AAA für wichtige Navigations- und interaktive Funktionen zu erfüllen, wo immer dies technisch möglich ist.
Gebärdensprache und Leichte Sprache: Öffentliche Stellen müssen Informationen auf ihren Websites in deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitstellen, einschließlich Navigationshilfen, Inhaltszusammenfassungen und Barrierefreiheitserklärungen. Obwohl nicht alle Inhalte in diesen Formaten bereitgestellt werden müssen, wird dies zunehmend als Standardpraxis angesehen.
Barrierefreiheitserklärung: Öffentliche Stellen müssen eine umfassende und klare Barrierefreiheitserklärung für ihre Websites und mobilen Anwendungen veröffentlichen, um die Einhaltung der BITV 2.0 sicherzustellen.
Versionen der BITV 2.0
Die BITV wurde am 24. Juli 2002 erlassen, eine überarbeitete Version, die BITV 2.0, trat am 22. September 2011 in Kraft. Die aktuelle Version, die seit dem 25. Mai 2019 gilt, umfasst Anforderungen aus der EU-Richtlinie 2016/2102, den EU-Durchführungsbeschlüssen 2018/1523 und 2018/1524 sowie Aktualisierungen harmonisierter Standards, einschließlich EN 301 549.
WCAG 2.1
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1)
Standards und Rechtsrahmen für inklusive digitale Erlebnisse
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C), sind ein international anerkannter Standard für barrierefreie digitale Inhalte. Viele der Kriterien des europäischen Standards EN 301 549 basieren auf den detaillierten WCAG-Dokumentationen.
WCAG und EN 301 549
Die EN 301 549 verweist explizit auf die WCAG als Grundlage. Das W3C, als führende Organisation für Webstandards, hat die WCAG als Eckpfeiler der Barrierefreiheit etabliert. Ergänzende W3C-Standards wie die Authoring Tool Accessibility Guidelines (ATAG) und die User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) ergänzen die WCAG, sind jedoch nicht rechtlich bindend, da sie nicht direkt in Barrierefreiheitsgesetzen zitiert werden.
Rechtsgrundlagen
Die WCAG 2.1 bietet ein umfassendes, mehrstufiges Framework, um Webdesign und -entwicklung so inklusiv wie möglich für Menschen mit Behinderungen zu gestalten. Aufbauend auf WCAG 1.0 (1999) und in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 40500, wurde WCAG 2.1 für den europäischen Standard EN 301 549 adaptiert und ist integraler Bestandteil verschiedener rechtlicher Rahmenwerke:
- Die EU-Durchführungsentscheidung (2018/2048) legt Barrierefreiheitsanforderungen für öffentliche Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 fest.
- In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) umgesetzt.
- Die EN 301 549, die in diesen Gesetzen zitiert wird, enthält die WCAG 2.1-Kriterien.
Struktur und Anwendungsbereich der WCAG 2.1
Die WCAG 2.1 umfasst 75 Kernseiten (ohne Anhänge A und B) und deckt eine Vielzahl von Behinderungen ab, um einen gleichberechtigten Zugang für alle Nutzer:innen sicherzustellen. Dazu gehören:
- Sehbehinderungen und Blindheit
- Hörbehinderungen und Taubheit
- Motorische Einschränkungen
- Kognitive und Lernbehinderungen
- Photosensibilität
- Mehrfachbehinderungen
Das Hauptziel der WCAG ist es, digitale Plattformen wie Websites und Anwendungen universell zugänglich zu machen.
Die Struktur der WCAG 2.1 umfasst vier hierarchische Ebenen: Prinzipien, Richtlinien, Erfolgskriterien und Techniken.
Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit
Im Zentrum der WCAG 2.1 stehen vier Prinzipien, die sicherstellen, dass Inhalte inklusiv und nutzbar für Menschen mit Behinderungen sind. Diese Prinzipien sind auch in der BITV 2.0 und der EN 301 549 verankert:
- Wahrnehmbar (Perceivable):
Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzer:innen wahrgenommen werden können. Dazu gehören:
- Alternativtexte für Bilder
- Bereitstellung von Inhalten über mehrere Sinneskanäle (visuell, auditiv, taktil)
- Untertitel für Videos, anpassbare Schriftgrößen und ausreichender Kontrast
- Bedienbar (Operable):
Alle interaktiven Elemente müssen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein. Beispiele:
- Unterstützung von Tastaturnavigation für Nutzer:innen mit motorischen Einschränkungen oder Blindheit
- Vermeidung von blinkenden Inhalten, um Anfälle zu verhindern
- Klare Navigation und Alternativen zu komplexen Gesten
- Verständlich (Understandable):
Informationen und Bedienelemente müssen leicht verständlich und vorhersehbar sein. Dazu gehören:
- Verwendung einfacher, klarer Sprache
- Erläuterung technischer Begriffe und Abkürzungen
- Konsistente Navigation und Unterstützung bei der Vermeidung von Fehlern
- Robust (Robust):
Inhalte müssen kompatibel mit aktuellen und zukünftigen Technologien sein, einschließlich unterstützender Werkzeuge wie Screenreader. Dies erfordert die Einhaltung technischer Standards, wie korrekter HTML-Syntax.
Richtlinien und Erfolgskriterien der WCAG 2.1
Die WCAG 2.1 ist in 13 Richtlinien organisiert, die jeweils eines oder mehrere der vier Prinzipien unterstützen. Dazu gehören:
- Textalternativen
- Zeitbasierte Medien
- Anpassbarkeit
- Unterscheidbarkeit
- Tastaturbedienbarkeit
- Ausreichende Zeit
- Vermeidung von Anfällen
- Navigationsunterstützung
- Eingabemodalitäten
- Lesbarkeit
- Vorhersehbarkeit
- Eingabehilfen
- Kompatibilität
Jede Richtlinie wird durch testbare Erfolgskriterien ergänzt, sodass die WCAG in technischen Evaluierungen, Verträgen oder Beschaffungsprozessen angewendet werden kann. WCAG 2.1 erweitert WCAG 2.0 durch 17 neue Erfolgskriterien und bleibt dabei rückwärtskompatibel.
Techniken: Ausreichend und Empfohlen
Für jedes Erfolgskriterium bietet die WCAG dokumentierte Techniken zur Unterstützung der Umsetzung, unterteilt in:
- Ausreichend: Erfüllt die Mindestanforderungen.
- Empfohlen: Geht über die Mindestanforderungen hinaus und verbessert die Barrierefreiheit.
Konformitätsstufen
Die WCAG definiert drei Konformitätsstufen:
- A: Mindestanforderungen (höchste Priorität)
- AA: Zielstandard der meisten Barrierefreiheitsgesetze
- AAA: Erhöhte Anforderungen (niedrigste Priorität, oft für kritische Inhalte verwendet)
Die EN 301 549 priorisiert die Konformitätsstufen A und AA als verpflichtende Kriterien („shall satisfy“) für die Barrierefreiheitskonformität.
BFSG
Barrierefreiheitsstär kungsgesetz (BFSG)
Artikel, Gesetze und Richtlinien
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 15. Juni 2022 verabschiedet wurde, legt Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen fest, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder bereitgestellt werden. Dies umfasst alle Bereiche des Online-Handels, Hardware, Software, den Personenverkehr und Bankdienstleistungen.
Mit der Einführung des BFSG wurde die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) im Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt. Die dazugehörige Verordnung, die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), definiert spezifische Barrierefreiheitsanforderungen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen. Diese Bestimmungen gelten für eine Vielzahl von Branchen, einschließlich des Online-Handels, der Hardware, Software, des überregionalen Personenverkehrs und der Bankdienstleistungen.
Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Dienstleister. Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, sind teilweise von den Bestimmungen des Gesetzes befreit. Die Nichteinhaltung des BFSG kann dazu führen, dass die Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen einschränken oder untersagen oder Maßnahmen ergreifen, um Produkte zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Dies gilt für Hersteller, Händler und Importeure gleichermaßen.
Barrierefreiheitsanforderungen
Die BFSG-Verordnung legt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen fest und betont die Bedeutung der Einhaltung des Standes der Technik. Spezifische Richtlinien werden aus verschiedenen Normen und Standards abgeleitet, die vom Bundesamt für Barrierefreiheit veröffentlicht wurden. Die Einhaltung harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen wird als ausreichend angesehen, um die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Produkte, die vom BFSG betroffen sind
Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen:
- Hardwaresysteme, einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsinformationssysteme)
- Verbraucherterminals mit interaktiven Funktionen, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden
- E-Book-Reader
Dienstleistungen, die vom BFSG betroffen sind
Das BFSG gilt auch für folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher bereitgestellt werden:
- Telekommunikationsdienste
- Personenverkehrsdienste, einschließlich Websites, Apps, elektronischer Tickets, Ticketservices, Bereitstellung von Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und zugehörige Software
- Elektronische Handelsdienstleistungen
BGG
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Gesetze und Richtlinien zur Barrierefreiheit
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Gesetz erkennt die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen an und adressiert diese.
Aus technologischer und IT-Perspektive hebt das BGG mehrere zentrale Punkte hervor:
- Definition von Barrierefreiheit (§4 BGG): Festlegung der Merkmale barrierefreier Umgebungen.
- Barrierefreiheitsverpflichtungen (§12a BGG): Verpflichtung der öffentlichen Stellen des Bundes, barrierefreie digitale Plattformen und Systeme bereitzustellen.
- Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b BGG): Verpflichtung der Bundesbehörden, Erklärungen zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen.
- Überwachung der Barrierefreiheit (§13 BGG): Einrichtung zentraler Stellen, darunter die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit und das Bundeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit, zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben.
Zentrale Bestimmungen des BGG
- 4 BGG – Definition von Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sowie Informations- und Kommunikationssysteme so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind. Der Einsatz von Hilfsmitteln, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, ist zulässig.
- 12a BGG – Barrierefreie Informationstechnik
Öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Websites, mobilen Anwendungen und intranetbasierte Dienste für Mitarbeitende barrierefrei zu gestalten. Elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse, einschließlich Aktenbearbeitungssystemen und Schnittstellen zur Aktenführung, müssen ebenfalls barrierefrei sein. Diese Vorgaben mussten bis spätestens 23. Juni 2021 umgesetzt werden.
Die Gestaltung von grafischen Programmoberflächen fällt ausdrücklich unter diese Anforderungen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Gemäß §12a Absatz 6 BGG sind Abweichungen von Barrierefreiheitsanforderungen nur zulässig, wenn deren Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dieser Grundsatz orientiert sich am Begriff der „unverhältnismäßigen Belastung“ aus der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Unzureichende Begründungen für Ausnahmen
Die folgenden Gründe können von öffentlichen Stellen nicht als Rechtfertigung für die Nichteinhaltung geltend gemacht werden:
- Fehlende Priorisierung, Zeit oder Fachkompetenz
- Nicht vorhandene Beschaffung oder Entwicklung der benötigten barrierefreien Software
Bereits gesetzlich verpflichtete öffentliche Stellen dürfen diese Ausnahme in der Regel nicht beanspruchen. In Fällen, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt ist:
- Müssen nicht-konforme Inhalte und Funktionen dennoch, soweit möglich, barrierefrei bereitgestellt werden.
- Sind die Gründe für die Ausnahme transparent und nachprüfbar in der Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b Absatz 2 Nr. 1b BGG) darzulegen.
Zusätzliche Regelungen und Richtlinien
Die Vorschriften des BGG (§12a ff.) sowie die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0, §3 ff.) haben das Ziel, umfassende Barrierefreiheit in jedem Einzelfall sicherzustellen. Gleichzeitig gibt die Richtlinie (EU) 2016/2102 Ausnahmen für bestimmte Inhaltstypen vor:
- Dokumente und Formulare: Inhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, sofern sie nicht aktiv in Verwaltungsverfahren genutzt werden.
- Drittanbieter-Dienste: In Websites oder Anwendungen integrierte Dienste müssen keine Barrierefreiheitsstandards erfüllen, sofern sie nicht von der öffentlichen Stelle finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
- Intranet-Inhalte: Inhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind nicht barrierefreiheitsrelevant, es sei denn, die Website wird wesentlich überarbeitet.
Zusammenfassung und Auswirkungen
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schafft einen klaren rechtlichen Rahmen zur Beseitigung von Barrieren und Förderung der Barrierefreiheit in öffentlichen Dienstleistungen und digitalen Plattformen. Die Bestimmungen des Gesetzes betonen die praktische Umsetzung und bieten gleichzeitig Flexibilität in Fällen unverhältnismäßiger Belastung. Durch dieses Gesetz werden öffentliche Stellen zur Schaffung inklusiver Umgebungen verpflichtet, fördern Innovationen im Bereich der digitalen Barrierefreiheit und sichern die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
EN 301 549
Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549
Gesetze, Richtlinien und Artikel
EN 301 549 ist die zentrale Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen für Informationstechnologie, einschließlich Webinhalten, Software, Hardware, mobilen Anwendungen und Dokumenten, speziell für öffentliche Stellen.
Mit dem Titel „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ stellt EN 301 549 eine europäische Norm dar, die die digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor sicherstellen soll. Sie definiert ein verbindliches Set von Kriterien, das Anforderungen für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) festlegt. Diese Kriterien konzentrieren sich auf zentrale Bereiche wie Wahrnehmbarkeit, Benutzerfreundlichkeit, Verständlichkeit und Robustheit, im Einklang mit der EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
EN 301 549 und BITV 2.0
Die aktuelle Version der Barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV 2.0), die am 25. Mai 2019 in Kraft trat, verweist auf EN 301 549 als offiziellen Standard zur Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung von IT-Lösungen. BITV 2.0 gibt keine detaillierten Standards mehr vor, sondern verweist auf die harmonisierten EU-Standards, einschließlich der EN 301 549 Version V3.2.1.
Nach § 3, Absatz 2 der BITV 2.0 gelten Websites und mobile Anwendungen als barrierefrei, wenn sie der verbindlichen Version von EN 301 549 entsprechen (dies führt zu einer Umkehr der Beweislast).
EN 301 549 und WCAG
BITV 2.0 erweitert die Barrierefreiheitsanforderungen durch die Integration der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und EN 301 549. Insbesondere umfasst der Standard die WCAG 2.1-Checkpoints, wie sie in Kapitel 9 von EN 301 549 referenziert sind.
Der Standard verweist auf Folgendes:
- Tabelle A.1: Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und Webanwendungen
- Tabelle A.2: Barrierefreiheitsanforderungen für mobile Anwendungen
Die Konformität mit den WCAG-Stufen A und AA ist obligatorisch, während die Kriterien der Stufe AAA in EN 301 549 nur informativ enthalten sind und nicht zwingend für alle Inhalte einer Website erforderlich sind.
Wichtige Aspekte der WCAG 2.1
- 30 Erfolgskriterien der Stufe A
- 20 Erfolgskriterien der Stufe AA
- 28 Erfolgskriterien der Stufe AAA
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen
Neben der allgemeinen Barrierefreiheit für Websites, Dokumente und Software stellt EN 301 549 Anforderungen in mehreren spezialisierten Bereichen:
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen (Kapitel 5)
- Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen
- Biometrie
- Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei der Umwandlung
Zwei-Wege-Sprachkommunikationstechnologien (Kapitel 6)
- Audiobandbreite für Sprache
- Echtzeit-Textkommunikation
- Gleichzeitige Sprach- und Textdarstellung
- Visuell unterscheidbare Darstellung von Echtzeit-Text
- Sprecheridentifikation
- Echtzeit-Anzeige von Sprachaktivität
- Reaktionsgeschwindigkeit der Echtzeit-Textkommunikation
Eingebettete Videoplayer (Kapitel 7)
- Untertitel (synchron und Erhaltung)
- Audiodeskriptionen (synchron und Erhaltung)
- Steuerungen für Untertitel und Audiodeskriptionen
Benutzereinstellungen und Autorentools (Kapitel 11)
- Benutzerspezifische Einstellungen für Barrierefreiheit
- Barrierefreie Inhaltsgestaltung
- Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei der Transformation
- Reparaturhilfe
Dokumentation und Unterstützung (Kapitel 12)
- Barrierefreie Dokumentation und effektive Kommunikation
- Technischer Support
Die Rolle des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA)
Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz (EAA), das im Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt wurde, wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) durchgesetzt. Ab dem 28. Juni 2025 müssen Produkte und Dienstleistungen in der EU, einschließlich des Online-Handels, Software, Hardware und Personenverkehrsdienste, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dem BFSG erfüllen. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen, einschließlich Hersteller, Händler und Dienstleister, wobei die Konformität mit EN 301 549 als Voraussetzung für die Einhaltung der Anforderungen gilt.
Folgen bei Nichteinhaltung
Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, den Verkauf von nicht konformen Produkten und Dienstleistungen einzuschränken oder zu verbieten oder deren Rückruf zu verlangen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und spezifischen Umsatzgrenzen sind teilweise von diesen Regelungen befreit.
Durch die Einhaltung von EN 301 549 und verwandter Normen können öffentliche Stellen und Dienstleister sicherstellen, dass ihre IKT-Angebote, Produkte und Dienstleistungen tatsächlich barrierefrei sind, die Inklusion unterstützen und die rechtliche Konformität in ganz Europa gewährleisten.
UK (EQA)
UK Web Accessibility Compliance (EQA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Das European Accessibility Act (EAA/EQA) ist eine vergleichsweise neue EU-Verordnung, die 2019 veröffentlicht wurde. Ziel ist es, die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen.
Das Dokument EN 301549, entwickelt vom European Telecommunications Standards Institute (ETSI), dient als offizieller EU-Standard für digitale Barrierefreiheit.
Gemäß dem EAA/EQA sind private Websites in Europa verpflichtet, bis zum 28. Juni 2025 Barrierefreiheit zu gewährleisten und die festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Das EAA/EQA erkennt explizit die Richtlinien des World Wide Web Consortiums (W3C) und die weit verbreiteten WCAG-Standards (Web Content Accessibility Guidelines) an. Die Anforderungen der WCAG gelten daher als geeignete Lösung, um die EAA/EQA-Vorgaben zu erfüllen.
Einheitliche Anforderungen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen
Der European Accessibility Act (EAA/EQA) definiert einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für die Mitgliedsstaaten der EU. Diese umfassen ein breites Spektrum an Produkten und Dienstleistungen – von E-Commerce-Websites bis hin zu Betriebssystemen. Das Hauptziel des EAA ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu inklusiven Produkten und Services zu ermöglichen, auch im digitalen Bereich.
Die ursprüngliche Gesetzesvorlage für das EAA/EQA wurde 2011 eingeführt und 2019 offiziell von der EU verabschiedet.
EU-Mitgliedsstaaten mussten die EAA/EQA-Richtlinie bis Juni 2022 in nationales Recht umsetzen. Die Durchsetzung ist ab Juli 2025 verpflichtend.
In der Praxis werden viele EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) übernehmen. Diese bieten detaillierte Anleitungen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. Obwohl verschiedene Compliance-Level der WCAG existieren, wird erwartet, dass die meisten Unternehmen auf WCAG Level AA abzielen
Frankreich (RGAA)
Frankreich Web Accessibility Compliance (RGAA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Am 11. Februar 2005 verabschiedete das französische Parlament das Gesetz über „Gleiche Rechte und Chancen für Menschen mit Behinderungen“, auch bekannt als RGAA. Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Richtlinien der WCAG 2.1.
Das RGAA wurde entwickelt, um einen verbindlichen Rahmen für die Barrierefreiheit digitaler Inhalte zu schaffen.
In seiner aktuellen Version dient das RGAA als Referenzsystem zur Überprüfung der Einhaltung der internationalen WCAG 2.1-Standards. Es bietet Kriterien und Tests, um die Konformität mit den Barrierefreiheitsregeln zu überprüfen.
Das RGAA empfiehlt die Einhaltung des Level AA als Standard.
Wer ist zur Einhaltung des RGAA verpflichtet?
Das Gesetz von 2005 verpflichtet alle öffentlichen Kommunikationsdienste, die vom Staat, lokalen Behörden und verbundenen öffentlichen Institutionen angeboten werden, zur Einhaltung. Ebenso müssen Organisationen, ob öffentlich oder privat, die unter öffentlicher Aufsicht Aktivitäten von allgemeinem Interesse ausüben, die Vorgaben erfüllen.
Erklärung des Gesetzes N° 2005-102
Anfang 2005 verabschiedete Frankreich das Gesetz N° 2005-102, das die gleichen Rechte und Chancen von Menschen mit Behinderungen schützt. Dieses Gesetz umfasst sowohl die physische als auch die digitale Barrierefreiheit.
Zur Sicherstellung der digitalen Konformität nutzt Frankreich das Référentiel Général d’Accessibilité pour les Administrations (RGAA), einen Zertifizierungsstandard für öffentliche Websites. Das RGAA definiert die Anforderungen, die Websites erfüllen müssen, um den digitalen Richtlinien zu entsprechen.
Das RGAA basiert auf den WCAG 2.0-Richtlinien, ergänzt diese jedoch durch zusätzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit. Dazu gehört:
- Einheitstests, um die Konformität mit den Barrierefreiheitsstandards zu bewerten.
- Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung, um die Maßnahmen für barrierefreies Webdesign transparent zu machen.
Kanada (AODA)
Kanada Web Accessibility Compliance (AODA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Das Accessibility for Ontarians with Disabilities Act (AODA) wurde 2005 von den Provinzbehörden in Ontario, Kanada, verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die mangelnde Barrierefreiheit von Dienstleistungen innerhalb der Provinz zu beheben. Ein zentraler Aspekt von AODA ist die klare Vorgabe zur barrierefreien Gestaltung von Websites, basierend auf den WCAG 2.1-Richtlinien der W3C, einem globalen Standard für Web-Accessibility-Gesetzgebung.
Betrifft AODA Ihre Organisation?
Wenn Ihr Unternehmen in Ontario, Kanada, registriert ist, lautet die Antwort: Ja. AODA legt fest, dass die Bestimmungen für alle Websites in Ontario gelten, unabhängig davon, ob sie mit Bundesmitteln finanziert oder privat betrieben werden.
5 Wichtige Fakten zu AODA-Compliance
- Breite Anwendbarkeit
AODA betrifft alle Organisationen in Ontario, unabhängig von Größe oder Branche. Es definiert Barrierefreiheitsstandards in fünf zentralen Bereichen:- Kundenservice
- Beschäftigung
- Information und Kommunikation
- Transport
- Öffentliche Räume
- AODA und Webinhalte
AODA verlangt, dass öffentliche Webinhalte, die nach 2012 erstellt wurden – einschließlich Websites, Anwendungen und digitaler Dokumente – den technischen Anforderungen der WCAG 2.0 entsprechen. - Fristen zur Compliance
Öffentliche Organisationen jeder Größe sowie private Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern mussten sicherstellen, dass ihre öffentlich zugänglichen Webinhalte bis zum 1. Januar 2021 die Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA erfüllen. - Berichtspflicht zur Barrierefreiheit
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen mit 20 oder mehr Mitarbeitern mussten bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht zur Barrierefreiheit an die Regierung von Ontario einreichen, um ihre AODA-Konformität zu bestätigen. - Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen AODA können zu hohen Geldstrafen führen:- Bis zu 50.000 CAD pro Tag für Einzelpersonen.
- Bis zu 100.000 CAD pro Tag für Unternehmen.
WCAG: Der Standard für AODA-Compliance
Um die Anforderungen von AODA zu erfüllen, müssen alle Webinhalte den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA entsprechen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Kriterium 1.2.4 (Live-Untertitel)
- Kriterium 1.2.5 (Audiodeskriptionen)
Die Einhaltung der WCAG 2.0 Standards stellt sicher, dass Ihre Website für alle Nutzer barrierefrei zugänglich ist und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
USA (ADA)
USA Web Accessibility Compliance (ADA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Titel III des Americans with Disabilities Act (ADA) verpflichtet Unternehmen, „angemessene Anpassungen“ vorzunehmen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu allen Aspekten des öffentlichen Lebens zu ermöglichen – einschließlich des digitalen Bereichs.
Der ADA ist kein festgelegter Standard, sondern ein US-amerikanisches Gesetz, das private Websites verpflichtet, die WCAG 2.1-Richtlinien zur Barrierefreiheit einzuhalten.
Was unterscheidet ADA von Section 508?
Sowohl der ADA als auch Section 508 sind amerikanische Gesetze, die mit den globalen WCAG 2.1-Richtlinien übereinstimmen.
- Section 508 gilt für staatliche Websites und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln finanziert werden.
- Der ADA hingegen erstreckt sich auf den gesamten privaten Sektor.
Wie kann man ADA-Konformität für eine Website sicherstellen?
Um ADA-Konformität zu erreichen und Ihre Website barrierefrei zu gestalten, wird empfohlen, sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) zu orientieren.
Die WCAG bieten technische Standards, die bei der Implementierung sicherstellen, dass Online-Inhalte für Nutzer mit unterschiedlichen Fähigkeiten zugänglich sind.
Im Kern konzentrieren sich die WCAG-Standards auf folgende Prinzipien:
- Wahrnehmbar
- Bedienbar
- Verständlich
- Robust
Als weltweit anerkannter Standard gelten die WCAG-Richtlinien als Benchmark für Barrierefreiheit.
Die Ausrichtung Ihrer Website an den WCAG-Standards wird als beste Vorgehensweise angesehen, um Gesetze wie den ADA, Section 508 des Rehabilitation Act von 1973, das Accessibility for Ontarians with Disabilities Act (AODA) und weitere zu erfüllen.
Australien (DDA)
Australien Web Accessibility Compliance (DDA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Das Disability Discrimination Act (DDA) wurde 1992 vom australischen Parlament verabschiedet, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bereichen wie Wohnen, Bildung und Dienstleistungen zu schützen. Für die Gestaltung barrierefreier Websites verweist das DDA auf die WCAG 2.1-Richtlinien als Standard.
Das DDA wird durch spezifische Standards und Leitlinien ergänzt, die Rechte und Pflichten für den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten definieren.
Wer muss das DDA einhalten?
Laut Abschnitt 9 der Digital Transformation Agency (DTA) der australischen Regierung müssen alle öffentlichen Websites sicherstellen, dass ihre Inhalte für alle Nutzer zugänglich sind.
Gilt das auch für den privaten Sektor?
Ja. Unternehmen im privaten Sektor, die keinen gleichberechtigten Zugang zu ihren digitalen Inhalten bieten, riskieren Beschwerden bei der Australian Human Rights Commission. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Nationale Transition-Strategie
Die australische Regierung hat mit ihrer Web Accessibility National Transition Strategy (NTS) festgelegt, dass alle webbasierten Einheiten – von Regierungsbehörden bis hin zu öffentlichen Dienstleistern und privaten Unternehmen – den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA entsprechen müssen.
WCAG: Der globale Standard für Barrierefreiheit
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) wurden ursprünglich in den USA entwickelt, um einen universellen Standard für die Barrierefreiheit von Webinhalten zu schaffen.
Die WCAG bieten detaillierte Anleitungen zur Optimierung der Barrierefreiheit und stellen sicher, dass digitale Inhalte für alle, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. Der DDA basiert auf diesem Standard und verlangt die konsequente Umsetzung dieser Richtlinien.
Vorteile der WCAG-Compliance:
- Verbesserte Nutzererfahrung für alle Besucher.
- Reduziertes Risiko rechtlicher Konsequenzen.
- Förderung eines inklusiven digitalen Erlebnisses, das Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Die BITV 2.0 definiert die Anforderungen für die Erstellung barrierefreier Websites, Webanwendungen, mobiler Anwendungen, elektronisch unterstützter Verwaltungsprozesse und grafischer Programmierschnittstellen – im Wesentlichen für alle IT-Lösungen. Diese Verordnung gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes...

Barrierefreiheitsstär kungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 15. Juni 2022 verabschiedet wurde, legt Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen fest, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder bereitgestellt werden. Dies umfasst alle Bereiche des Online-Handels, Hardware, Software, den Personenverkehr und Bankdienstleistungen.

UK Accessibility compliance (EQA)
Das European Accessibility Act (EAA/EQA) ist eine vergleichsweise neue EU-Verordnung, die 2019 veröffentlicht wurde. Ziel ist es, die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen. Das Dokument EN 301549, entwickelt vom European Telecommunications Standards Institute (ETSI), dient als offizieller EU-Standard für digitale Barrierefreiheit.

Frankreich Web Accessibility compliance (RGAA)
Am 11. Februar 2005 verabschiedete das französische Parlament das Gesetz über „Gleiche Rechte und Chancen für Menschen mit Behinderungen“, auch bekannt als RGAA. Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Richtlinien der WCAG 2.1. Das RGAA wurde entwickelt, um einen verbindlichen Rahmen für die Barrierefreiheit digitaler Inhalte zu schaffen. In seiner aktuellen Version dient das

USA Web Accessibility compliance (ADA)
Titel III des Americans with Disabilities Act (ADA) verpflichtet Unternehmen, „angemessene Anpassungen“ vorzunehmen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu allen Aspekten des öffentlichen Lebens zu ermöglichen – einschließlich des digitalen Bereichs. Der ADA ist kein festgelegter Standard, sondern ein US-amerikanisches Gesetz, das private Websites verpflichtet,

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2)
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C), sind ein international anerkannter Standard für barrierefreie digitale Inhalte. Viele der Kriterien des europäischen Standards EN 301 549 basieren auf den detaillierten WCAG-Dokumentationen.WCAG und EN 301 549 Die EN 301 549 verweist explizit auf die WCAG als

Behindertengleichst ellungsgesetz (BGG)
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Gesetz erkennt die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen an und adressiert diese.

Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549
EN 301 549 ist die zentrale Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen für Informationstechnologie, einschließlich Webinhalten, Software, Hardware, mobilen Anwendungen und Dokumenten, speziell für öffentliche Stellen. Mit dem Titel „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ stellt EN 301 549 eine europäische Norm dar, die die digitale Barrierefreiheit im

Kanada Web Accessibility Compliance (AODA)
Das Accessibility for Ontarians with Disabilities Act (AODA) wurde 2005 von den Provinzbehörden in Ontario, Kanada, verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die mangelnde Barrierefreiheit von Dienstleistungen innerhalb der Provinz zu beheben. Ein zentraler Aspekt von AODA ist die klare Vorgabe zur barrierefreien Gestaltung von Websites, basierend auf den WCAG 2.1-Richtlinien der W3C,

Australien Web Accessibility Compliance (DDA)
Am 11. Februar 2005 verabschiedete das französische Parlament das Gesetz über „Gleiche Rechte und Chancen für Menschen mit Behinderungen“, auch bekannt als RGAA. Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Richtlinien der WCAG 2.1. Das RGAA wurde entwickelt, um einen verbindlichen Rahmen für die Barrierefreiheit digitaler Inhalte zu schaffen. In seiner aktuellen Version dient das
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Artikel, Gesetze und Richtlinien
Die BITV 2.0 definiert die Anforderungen für die Erstellung barrierefreier Websites, Webanwendungen, mobiler Anwendungen, elektronisch unterstützter Verwaltungsprozesse und grafischer Programmierschnittstellen – im Wesentlichen für alle IT-Lösungen. Diese Verordnung gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes.
Die BITV 2.0 ist eine gesetzliche Regelung, die § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) umsetzt. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen und legt technische Standards für die barrierefreie Gestaltung fest und setzt entsprechende Fristen.
Ziele
Das Hauptziel der BITV 2.0 ist es, sicherzustellen, dass IT-Lösungen für die öffentlichen Bundesstellen barrierefrei und inklusiv gestaltet werden.
- 1 – Ziele
BITV 2.0 hat zum Ziel, dass moderne Informations- und Kommunikationstechnologien umfassend und grundsätzlich barrierefrei sind. Informationen und Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen elektronisch bereitgestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein. - 3 – Barrierefreie IT-Lösungen
IT-Angebote, Anwendungen und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet sein, sodass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Einhaltung harmonisierter Standards wird als ausreichend angesehen, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen.
Anwendungsbereich (gemäß § 2 BITV 2.0)
Die Verordnung gilt für:
- Webinhalte (Websites, Webanwendungen)
- Mobile Anwendungen
- Elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse, einschließlich Verfahren zur elektronischen Aktenbearbeitung und -verwaltung
- Grafische Programmierschnittstellen
Ausnahmen:
- Reproduktionen von Objekten aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden können
- Archive ohne aktive Verwaltungsinhalte oder die seit dem 23. September 2019 nicht mehr aktualisiert wurden
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten
Anforderungen und geltende Standards
Die BITV 2.0 legt verschiedene Anforderungen für barrierefreie IT fest, einschließlich:
- EN 301 549: Ein verbindlicher europäischer Standard (§ 3, Abs. 2)
- Stand der Technik: Websites und mobile Anwendungen müssen den aktuellen Best Practices für Barrierefreiheit entsprechen (§ 3, Abs. 3)
- Höchstmögliche Barrierefreiheit: Öffentliche Stellen sollten anstreben, die höchsten Barrierefreiheitsstandards zu erreichen, insbesondere für zentrale Navigation und interaktive Elemente (§ 3, Abs. 4)
- Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache: Wesentliche Inhalte müssen sowohl in deutscher Gebärdensprache als auch in Leichter Sprache verfügbar sein (§ 4)
Zusätzliche Informationen
Stand der Technik: Websites und mobile Anwendungen gelten als barrierefrei, wenn sie dem Standard EN 301 549 entsprechen. Wenn Benutzeranforderungen nicht durch diese Standards abgedeckt sind, muss die Website oder App Barrierefreiheitsrichtlinien entsprechend der aktuellen Technologie einhalten, z. B. HTML5 für verbesserte Benutzereingaben.
Höchste Barrierefreiheitsstandards: Öffentliche Stellen sollten versuchen, die Erfolgskriterien von WCAG 2.1 AA oder AAA für wichtige Navigations- und interaktive Funktionen zu erfüllen, wo immer dies technisch möglich ist.
Gebärdensprache und Leichte Sprache: Öffentliche Stellen müssen Informationen auf ihren Websites in deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitstellen, einschließlich Navigationshilfen, Inhaltszusammenfassungen und Barrierefreiheitserklärungen. Obwohl nicht alle Inhalte in diesen Formaten bereitgestellt werden müssen, wird dies zunehmend als Standardpraxis angesehen.
Barrierefreiheitserklärung: Öffentliche Stellen müssen eine umfassende und klare Barrierefreiheitserklärung für ihre Websites und mobilen Anwendungen veröffentlichen, um die Einhaltung der BITV 2.0 sicherzustellen.
Versionen der BITV 2.0
Die BITV wurde am 24. Juli 2002 erlassen, eine überarbeitete Version, die BITV 2.0, trat am 22. September 2011 in Kraft. Die aktuelle Version, die seit dem 25. Mai 2019 gilt, umfasst Anforderungen aus der EU-Richtlinie 2016/2102, den EU-Durchführungsbeschlüssen 2018/1523 und 2018/1524 sowie Aktualisierungen harmonisierter Standards, einschließlich EN 301 549.
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1)
Standards und Rechtsrahmen für inklusive digitale Erlebnisse
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C), sind ein international anerkannter Standard für barrierefreie digitale Inhalte. Viele der Kriterien des europäischen Standards EN 301 549 basieren auf den detaillierten WCAG-Dokumentationen.
WCAG und EN 301 549
Die EN 301 549 verweist explizit auf die WCAG als Grundlage. Das W3C, als führende Organisation für Webstandards, hat die WCAG als Eckpfeiler der Barrierefreiheit etabliert. Ergänzende W3C-Standards wie die Authoring Tool Accessibility Guidelines (ATAG) und die User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) ergänzen die WCAG, sind jedoch nicht rechtlich bindend, da sie nicht direkt in Barrierefreiheitsgesetzen zitiert werden.
Rechtsgrundlagen
Die WCAG 2.1 bietet ein umfassendes, mehrstufiges Framework, um Webdesign und -entwicklung so inklusiv wie möglich für Menschen mit Behinderungen zu gestalten. Aufbauend auf WCAG 1.0 (1999) und in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 40500, wurde WCAG 2.1 für den europäischen Standard EN 301 549 adaptiert und ist integraler Bestandteil verschiedener rechtlicher Rahmenwerke:
- Die EU-Durchführungsentscheidung (2018/2048) legt Barrierefreiheitsanforderungen für öffentliche Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 fest.
- In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) umgesetzt.
- Die EN 301 549, die in diesen Gesetzen zitiert wird, enthält die WCAG 2.1-Kriterien.
Struktur und Anwendungsbereich der WCAG 2.1
Die WCAG 2.1 umfasst 75 Kernseiten (ohne Anhänge A und B) und deckt eine Vielzahl von Behinderungen ab, um einen gleichberechtigten Zugang für alle Nutzer:innen sicherzustellen. Dazu gehören:
- Sehbehinderungen und Blindheit
- Hörbehinderungen und Taubheit
- Motorische Einschränkungen
- Kognitive und Lernbehinderungen
- Photosensibilität
- Mehrfachbehinderungen
Das Hauptziel der WCAG ist es, digitale Plattformen wie Websites und Anwendungen universell zugänglich zu machen.
Die Struktur der WCAG 2.1 umfasst vier hierarchische Ebenen: Prinzipien, Richtlinien, Erfolgskriterien und Techniken.
Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit
Im Zentrum der WCAG 2.1 stehen vier Prinzipien, die sicherstellen, dass Inhalte inklusiv und nutzbar für Menschen mit Behinderungen sind. Diese Prinzipien sind auch in der BITV 2.0 und der EN 301 549 verankert:
- Wahrnehmbar (Perceivable):
Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzer:innen wahrgenommen werden können. Dazu gehören:
- Alternativtexte für Bilder
- Bereitstellung von Inhalten über mehrere Sinneskanäle (visuell, auditiv, taktil)
- Untertitel für Videos, anpassbare Schriftgrößen und ausreichender Kontrast
- Bedienbar (Operable):
Alle interaktiven Elemente müssen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein. Beispiele:
- Unterstützung von Tastaturnavigation für Nutzer:innen mit motorischen Einschränkungen oder Blindheit
- Vermeidung von blinkenden Inhalten, um Anfälle zu verhindern
- Klare Navigation und Alternativen zu komplexen Gesten
- Verständlich (Understandable):
Informationen und Bedienelemente müssen leicht verständlich und vorhersehbar sein. Dazu gehören:
- Verwendung einfacher, klarer Sprache
- Erläuterung technischer Begriffe und Abkürzungen
- Konsistente Navigation und Unterstützung bei der Vermeidung von Fehlern
- Robust (Robust):
Inhalte müssen kompatibel mit aktuellen und zukünftigen Technologien sein, einschließlich unterstützender Werkzeuge wie Screenreader. Dies erfordert die Einhaltung technischer Standards, wie korrekter HTML-Syntax.
Richtlinien und Erfolgskriterien der WCAG 2.1
Die WCAG 2.1 ist in 13 Richtlinien organisiert, die jeweils eines oder mehrere der vier Prinzipien unterstützen. Dazu gehören:
- Textalternativen
- Zeitbasierte Medien
- Anpassbarkeit
- Unterscheidbarkeit
- Tastaturbedienbarkeit
- Ausreichende Zeit
- Vermeidung von Anfällen
- Navigationsunterstützung
- Eingabemodalitäten
- Lesbarkeit
- Vorhersehbarkeit
- Eingabehilfen
- Kompatibilität
Jede Richtlinie wird durch testbare Erfolgskriterien ergänzt, sodass die WCAG in technischen Evaluierungen, Verträgen oder Beschaffungsprozessen angewendet werden kann. WCAG 2.1 erweitert WCAG 2.0 durch 17 neue Erfolgskriterien und bleibt dabei rückwärtskompatibel.
Techniken: Ausreichend und Empfohlen
Für jedes Erfolgskriterium bietet die WCAG dokumentierte Techniken zur Unterstützung der Umsetzung, unterteilt in:
- Ausreichend: Erfüllt die Mindestanforderungen.
- Empfohlen: Geht über die Mindestanforderungen hinaus und verbessert die Barrierefreiheit.
Konformitätsstufen
Die WCAG definiert drei Konformitätsstufen:
- A: Mindestanforderungen (höchste Priorität)
- AA: Zielstandard der meisten Barrierefreiheitsgesetze
- AAA: Erhöhte Anforderungen (niedrigste Priorität, oft für kritische Inhalte verwendet)
Die EN 301 549 priorisiert die Konformitätsstufen A und AA als verpflichtende Kriterien („shall satisfy“) für die Barrierefreiheitskonformität.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel, Gesetze und Richtlinien
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 15. Juni 2022 verabschiedet wurde, legt Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen fest, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder bereitgestellt werden. Dies umfasst alle Bereiche des Online-Handels, Hardware, Software, den Personenverkehr und Bankdienstleistungen.
Mit der Einführung des BFSG wurde die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) im Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt. Die dazugehörige Verordnung, die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), definiert spezifische Barrierefreiheitsanforderungen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen. Diese Bestimmungen gelten für eine Vielzahl von Branchen, einschließlich des Online-Handels, der Hardware, Software, des überregionalen Personenverkehrs und der Bankdienstleistungen.
Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Dienstleister. Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben, sind teilweise von den Bestimmungen des Gesetzes befreit. Die Nichteinhaltung des BFSG kann dazu führen, dass die Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen einschränken oder untersagen oder Maßnahmen ergreifen, um Produkte zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Dies gilt für Hersteller, Händler und Importeure gleichermaßen.
Barrierefreiheitsanforderungen
Die BFSG-Verordnung legt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen fest und betont die Bedeutung der Einhaltung des Standes der Technik. Spezifische Richtlinien werden aus verschiedenen Normen und Standards abgeleitet, die vom Bundesamt für Barrierefreiheit veröffentlicht wurden. Die Einhaltung harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen wird als ausreichend angesehen, um die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Produkte, die vom BFSG betroffen sind
Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen:
- Hardwaresysteme, einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsinformationssysteme)
- Verbraucherterminals mit interaktiven Funktionen, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden
- E-Book-Reader
Dienstleistungen, die vom BFSG betroffen sind
Das BFSG gilt auch für folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher bereitgestellt werden:
- Telekommunikationsdienste
- Personenverkehrsdienste, einschließlich Websites, Apps, elektronischer Tickets, Ticketservices, Bereitstellung von Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und zugehörige Software
- Elektronische Handelsdienstleistungen
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Gesetze und Richtlinien zur Barrierefreiheit
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Gesetz erkennt die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen an und adressiert diese.
Aus technologischer und IT-Perspektive hebt das BGG mehrere zentrale Punkte hervor:
- Definition von Barrierefreiheit (§4 BGG): Festlegung der Merkmale barrierefreier Umgebungen.
- Barrierefreiheitsverpflichtungen (§12a BGG): Verpflichtung der öffentlichen Stellen des Bundes, barrierefreie digitale Plattformen und Systeme bereitzustellen.
- Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b BGG): Verpflichtung der Bundesbehörden, Erklärungen zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen.
- Überwachung der Barrierefreiheit (§13 BGG): Einrichtung zentraler Stellen, darunter die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit und das Bundeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit, zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben.
Zentrale Bestimmungen des BGG
- 4 BGG – Definition von Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sowie Informations- und Kommunikationssysteme so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind. Der Einsatz von Hilfsmitteln, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, ist zulässig.
- 12a BGG – Barrierefreie Informationstechnik
Öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Websites, mobilen Anwendungen und intranetbasierte Dienste für Mitarbeitende barrierefrei zu gestalten. Elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse, einschließlich Aktenbearbeitungssystemen und Schnittstellen zur Aktenführung, müssen ebenfalls barrierefrei sein. Diese Vorgaben mussten bis spätestens 23. Juni 2021 umgesetzt werden.
Die Gestaltung von grafischen Programmoberflächen fällt ausdrücklich unter diese Anforderungen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Gemäß §12a Absatz 6 BGG sind Abweichungen von Barrierefreiheitsanforderungen nur zulässig, wenn deren Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dieser Grundsatz orientiert sich am Begriff der „unverhältnismäßigen Belastung“ aus der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Unzureichende Begründungen für Ausnahmen
Die folgenden Gründe können von öffentlichen Stellen nicht als Rechtfertigung für die Nichteinhaltung geltend gemacht werden:
- Fehlende Priorisierung, Zeit oder Fachkompetenz
- Nicht vorhandene Beschaffung oder Entwicklung der benötigten barrierefreien Software
Bereits gesetzlich verpflichtete öffentliche Stellen dürfen diese Ausnahme in der Regel nicht beanspruchen. In Fällen, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt ist:
- Müssen nicht-konforme Inhalte und Funktionen dennoch, soweit möglich, barrierefrei bereitgestellt werden.
- Sind die Gründe für die Ausnahme transparent und nachprüfbar in der Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b Absatz 2 Nr. 1b BGG) darzulegen.
Zusätzliche Regelungen und Richtlinien
Die Vorschriften des BGG (§12a ff.) sowie die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0, §3 ff.) haben das Ziel, umfassende Barrierefreiheit in jedem Einzelfall sicherzustellen. Gleichzeitig gibt die Richtlinie (EU) 2016/2102 Ausnahmen für bestimmte Inhaltstypen vor:
- Dokumente und Formulare: Inhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, sofern sie nicht aktiv in Verwaltungsverfahren genutzt werden.
- Drittanbieter-Dienste: In Websites oder Anwendungen integrierte Dienste müssen keine Barrierefreiheitsstandards erfüllen, sofern sie nicht von der öffentlichen Stelle finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
- Intranet-Inhalte: Inhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind nicht barrierefreiheitsrelevant, es sei denn, die Website wird wesentlich überarbeitet.
Zusammenfassung und Auswirkungen
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schafft einen klaren rechtlichen Rahmen zur Beseitigung von Barrieren und Förderung der Barrierefreiheit in öffentlichen Dienstleistungen und digitalen Plattformen. Die Bestimmungen des Gesetzes betonen die praktische Umsetzung und bieten gleichzeitig Flexibilität in Fällen unverhältnismäßiger Belastung. Durch dieses Gesetz werden öffentliche Stellen zur Schaffung inklusiver Umgebungen verpflichtet, fördern Innovationen im Bereich der digitalen Barrierefreiheit und sichern die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549
Gesetze, Richtlinien und Artikel
EN 301 549 ist die zentrale Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen für Informationstechnologie, einschließlich Webinhalten, Software, Hardware, mobilen Anwendungen und Dokumenten, speziell für öffentliche Stellen.
Mit dem Titel „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ stellt EN 301 549 eine europäische Norm dar, die die digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor sicherstellen soll. Sie definiert ein verbindliches Set von Kriterien, das Anforderungen für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) festlegt. Diese Kriterien konzentrieren sich auf zentrale Bereiche wie Wahrnehmbarkeit, Benutzerfreundlichkeit, Verständlichkeit und Robustheit, im Einklang mit der EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
EN 301 549 und BITV 2.0
Die aktuelle Version der Barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV 2.0), die am 25. Mai 2019 in Kraft trat, verweist auf EN 301 549 als offiziellen Standard zur Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung von IT-Lösungen. BITV 2.0 gibt keine detaillierten Standards mehr vor, sondern verweist auf die harmonisierten EU-Standards, einschließlich der EN 301 549 Version V3.2.1.
Nach § 3, Absatz 2 der BITV 2.0 gelten Websites und mobile Anwendungen als barrierefrei, wenn sie der verbindlichen Version von EN 301 549 entsprechen (dies führt zu einer Umkehr der Beweislast).
EN 301 549 und WCAG
BITV 2.0 erweitert die Barrierefreiheitsanforderungen durch die Integration der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und EN 301 549. Insbesondere umfasst der Standard die WCAG 2.1-Checkpoints, wie sie in Kapitel 9 von EN 301 549 referenziert sind.
Der Standard verweist auf Folgendes:
- Tabelle A.1: Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und Webanwendungen
- Tabelle A.2: Barrierefreiheitsanforderungen für mobile Anwendungen
Die Konformität mit den WCAG-Stufen A und AA ist obligatorisch, während die Kriterien der Stufe AAA in EN 301 549 nur informativ enthalten sind und nicht zwingend für alle Inhalte einer Website erforderlich sind.
Wichtige Aspekte der WCAG 2.1
- 30 Erfolgskriterien der Stufe A
- 20 Erfolgskriterien der Stufe AA
- 28 Erfolgskriterien der Stufe AAA
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen
Neben der allgemeinen Barrierefreiheit für Websites, Dokumente und Software stellt EN 301 549 Anforderungen in mehreren spezialisierten Bereichen:
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen (Kapitel 5)
- Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen
- Biometrie
- Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei der Umwandlung
Zwei-Wege-Sprachkommunikationstechnologien (Kapitel 6)
- Audiobandbreite für Sprache
- Echtzeit-Textkommunikation
- Gleichzeitige Sprach- und Textdarstellung
- Visuell unterscheidbare Darstellung von Echtzeit-Text
- Sprecheridentifikation
- Echtzeit-Anzeige von Sprachaktivität
- Reaktionsgeschwindigkeit der Echtzeit-Textkommunikation
Eingebettete Videoplayer (Kapitel 7)
- Untertitel (synchron und Erhaltung)
- Audiodeskriptionen (synchron und Erhaltung)
- Steuerungen für Untertitel und Audiodeskriptionen
Benutzereinstellungen und Autorentools (Kapitel 11)
- Benutzerspezifische Einstellungen für Barrierefreiheit
- Barrierefreie Inhaltsgestaltung
- Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei der Transformation
- Reparaturhilfe
Dokumentation und Unterstützung (Kapitel 12)
- Barrierefreie Dokumentation und effektive Kommunikation
- Technischer Support
Die Rolle des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA)
Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz (EAA), das im Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt wurde, wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) durchgesetzt. Ab dem 28. Juni 2025 müssen Produkte und Dienstleistungen in der EU, einschließlich des Online-Handels, Software, Hardware und Personenverkehrsdienste, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dem BFSG erfüllen. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen, einschließlich Hersteller, Händler und Dienstleister, wobei die Konformität mit EN 301 549 als Voraussetzung für die Einhaltung der Anforderungen gilt.
Folgen bei Nichteinhaltung
Marktüberwachungsbehörden sind berechtigt, den Verkauf von nicht konformen Produkten und Dienstleistungen einzuschränken oder zu verbieten oder deren Rückruf zu verlangen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und spezifischen Umsatzgrenzen sind teilweise von diesen Regelungen befreit.
Durch die Einhaltung von EN 301 549 und verwandter Normen können öffentliche Stellen und Dienstleister sicherstellen, dass ihre IKT-Angebote, Produkte und Dienstleistungen tatsächlich barrierefrei sind, die Inklusion unterstützen und die rechtliche Konformität in ganz Europa gewährleisten.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, ihre gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Gesetz erkennt die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen an und adressiert diese.
Aus technologischer und IT-Perspektive hebt das BGG mehrere zentrale Punkte hervor:
- Definition von Barrierefreiheit (§4 BGG): Festlegung der Merkmale barrierefreier Umgebungen.
- Barrierefreiheitsverpflichtungen (§12a BGG): Verpflichtung der öffentlichen Stellen des Bundes, barrierefreie digitale Plattformen und Systeme bereitzustellen.
- Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b BGG): Verpflichtung der Bundesbehörden, Erklärungen zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen.
- Überwachung der Barrierefreiheit (§13 BGG): Einrichtung zentraler Stellen, darunter die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit und das Bundeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit, zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben.
Zentrale Bestimmungen des BGG
- 4 BGG – Definition von Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sowie Informations- und Kommunikationssysteme so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind. Der Einsatz von Hilfsmitteln, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, ist zulässig.
- 12a BGG – Barrierefreie Informationstechnik
Öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Websites, mobilen Anwendungen und intranetbasierte Dienste für Mitarbeitende barrierefrei zu gestalten. Elektronisch unterstützte Verwaltungsprozesse, einschließlich Aktenbearbeitungssystemen und Schnittstellen zur Aktenführung, müssen ebenfalls barrierefrei sein. Diese Vorgaben mussten bis spätestens 23. Juni 2021 umgesetzt werden.
Die Gestaltung von grafischen Programmoberflächen fällt ausdrücklich unter diese Anforderungen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Gemäß §12a Absatz 6 BGG sind Abweichungen von Barrierefreiheitsanforderungen nur zulässig, wenn deren Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dieser Grundsatz orientiert sich am Begriff der „unverhältnismäßigen Belastung“ aus der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Unzureichende Begründungen für Ausnahmen
Die folgenden Gründe können von öffentlichen Stellen nicht als Rechtfertigung für die Nichteinhaltung geltend gemacht werden:
- Fehlende Priorisierung, Zeit oder Fachkompetenz
- Nicht vorhandene Beschaffung oder Entwicklung der benötigten barrierefreien Software
Bereits gesetzlich verpflichtete öffentliche Stellen dürfen diese Ausnahme in der Regel nicht beanspruchen. In Fällen, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt ist:
- Müssen nicht-konforme Inhalte und Funktionen dennoch, soweit möglich, barrierefrei bereitgestellt werden.
- Sind die Gründe für die Ausnahme transparent und nachprüfbar in der Erklärung zur Barrierefreiheit (§12b Absatz 2 Nr. 1b BGG) darzulegen.
Zusätzliche Regelungen und Richtlinien
Die Vorschriften des BGG (§12a ff.) sowie die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0, §3 ff.) haben das Ziel, umfassende Barrierefreiheit in jedem Einzelfall sicherzustellen. Gleichzeitig gibt die Richtlinie (EU) 2016/2102 Ausnahmen für bestimmte Inhaltstypen vor:
- Dokumente und Formulare: Inhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, sofern sie nicht aktiv in Verwaltungsverfahren genutzt werden.
- Drittanbieter-Dienste: In Websites oder Anwendungen integrierte Dienste müssen keine Barrierefreiheitsstandards erfüllen, sofern sie nicht von der öffentlichen Stelle finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
- Intranet-Inhalte: Inhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind nicht barrierefreiheitsrelevant, es sei denn, die Website wird wesentlich überarbeitet.
Zusammenfassung und Auswirkungen
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schafft einen klaren rechtlichen Rahmen zur Beseitigung von Barrieren und Förderung der Barrierefreiheit in öffentlichen Dienstleistungen und digitalen Plattformen. Die Bestimmungen des Gesetzes betonen die praktische Umsetzung und bieten gleichzeitig Flexibilität in Fällen unverhältnismäßiger Belastung. Durch dieses Gesetz werden öffentliche Stellen zur Schaffung inklusiver Umgebungen verpflichtet, fördern Innovationen im Bereich der digitalen Barrierefreiheit und sichern die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
UK Web Accessibility Compliance (EQA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Das European Accessibility Act (EAA/EQA) ist eine vergleichsweise neue EU-Verordnung, die 2019 veröffentlicht wurde. Ziel ist es, die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen.
Das Dokument EN 301549, entwickelt vom European Telecommunications Standards Institute (ETSI), dient als offizieller EU-Standard für digitale Barrierefreiheit.
Gemäß dem EAA/EQA sind private Websites in Europa verpflichtet, bis zum 28. Juni 2025 Barrierefreiheit zu gewährleisten und die festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Das EAA/EQA erkennt explizit die Richtlinien des World Wide Web Consortiums (W3C) und die weit verbreiteten WCAG-Standards (Web Content Accessibility Guidelines) an. Die Anforderungen der WCAG gelten daher als geeignete Lösung, um die EAA/EQA-Vorgaben zu erfüllen.
Einheitliche Anforderungen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen
Der European Accessibility Act (EAA/EQA) definiert einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für die Mitgliedsstaaten der EU. Diese umfassen ein breites Spektrum an Produkten und Dienstleistungen – von E-Commerce-Websites bis hin zu Betriebssystemen. Das Hauptziel des EAA ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu inklusiven Produkten und Services zu ermöglichen, auch im digitalen Bereich.
Die ursprüngliche Gesetzesvorlage für das EAA/EQA wurde 2011 eingeführt und 2019 offiziell von der EU verabschiedet.
EU-Mitgliedsstaaten mussten die EAA/EQA-Richtlinie bis Juni 2022 in nationales Recht umsetzen. Die Durchsetzung ist ab Juli 2025 verpflichtend.
In der Praxis werden viele EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) übernehmen. Diese bieten detaillierte Anleitungen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. Obwohl verschiedene Compliance-Level der WCAG existieren, wird erwartet, dass die meisten Unternehmen auf WCAG Level AA abzielen
Frankreich Web Accessibility Compliance (RGAA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Am 11. Februar 2005 verabschiedete das französische Parlament das Gesetz über „Gleiche Rechte und Chancen für Menschen mit Behinderungen“, auch bekannt als RGAA. Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Richtlinien der WCAG 2.1.
Das RGAA wurde entwickelt, um einen verbindlichen Rahmen für die Barrierefreiheit digitaler Inhalte zu schaffen.
In seiner aktuellen Version dient das RGAA als Referenzsystem zur Überprüfung der Einhaltung der internationalen WCAG 2.1-Standards. Es bietet Kriterien und Tests, um die Konformität mit den Barrierefreiheitsregeln zu überprüfen.
Das RGAA empfiehlt die Einhaltung des Level AA als Standard.
Wer ist zur Einhaltung des RGAA verpflichtet?
Das Gesetz von 2005 verpflichtet alle öffentlichen Kommunikationsdienste, die vom Staat, lokalen Behörden und verbundenen öffentlichen Institutionen angeboten werden, zur Einhaltung. Ebenso müssen Organisationen, ob öffentlich oder privat, die unter öffentlicher Aufsicht Aktivitäten von allgemeinem Interesse ausüben, die Vorgaben erfüllen.
Erklärung des Gesetzes N° 2005-102
Anfang 2005 verabschiedete Frankreich das Gesetz N° 2005-102, das die gleichen Rechte und Chancen von Menschen mit Behinderungen schützt. Dieses Gesetz umfasst sowohl die physische als auch die digitale Barrierefreiheit.
Zur Sicherstellung der digitalen Konformität nutzt Frankreich das Référentiel Général d’Accessibilité pour les Administrations (RGAA), einen Zertifizierungsstandard für öffentliche Websites. Das RGAA definiert die Anforderungen, die Websites erfüllen müssen, um den digitalen Richtlinien zu entsprechen.
Das RGAA basiert auf den WCAG 2.0-Richtlinien, ergänzt diese jedoch durch zusätzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit. Dazu gehört:
- Einheitstests, um die Konformität mit den Barrierefreiheitsstandards zu bewerten.
- Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung, um die Maßnahmen für barrierefreies Webdesign transparent zu machen.
Kanada Web Accessibility Compliance (AODA)
Gesetze, Richtlinien und Artikel
Das Accessibility for Ontarians with Disabilities Act (AODA) wurde 2005 von den Provinzbehörden in Ontario, Kanada, verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die mangelnde Barrierefreiheit von Dienstleistungen innerhalb der Provinz zu beheben. Ein zentraler Aspekt von AODA ist die klare Vorgabe zur barrierefreien Gestaltung von Websites, basierend auf den WCAG 2.1-Richtlinien der W3C, einem globalen Standard für Web-Accessibility-Gesetzgebung.
Betrifft AODA Ihre Organisation?
Wenn Ihr Unternehmen in Ontario, Kanada, registriert ist, lautet die Antwort: Ja. AODA legt fest, dass die Bestimmungen für alle Websites in Ontario gelten, unabhängig davon, ob sie mit Bundesmitteln finanziert oder privat betrieben werden.
5 Wichtige Fakten zu AODA-Compliance
- Breite Anwendbarkeit
AODA betrifft alle Organisationen in Ontario, unabhängig von Größe oder Branche. Es definiert Barrierefreiheitsstandards in fünf zentralen Bereichen:- Kundenservice
- Beschäftigung
- Information und Kommunikation
- Transport
- Öffentliche Räume
- AODA und Webinhalte
AODA verlangt, dass öffentliche Webinhalte, die nach 2012 erstellt wurden – einschließlich Websites, Anwendungen und digitaler Dokumente – den technischen Anforderungen der WCAG 2.0 entsprechen. - Fristen zur Compliance
Öffentliche Organisationen jeder Größe sowie private Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern mussten sicherstellen, dass ihre öffentlich zugänglichen Webinhalte bis zum 1. Januar 2021 die Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA erfüllen. - Berichtspflicht zur Barrierefreiheit
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen mit 20 oder mehr Mitarbeitern mussten bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht zur Barrierefreiheit an die Regierung von Ontario einreichen, um ihre AODA-Konformität zu bestätigen. - Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen AODA können zu hohen Geldstrafen führen:- Bis zu 50.000 CAD pro Tag für Einzelpersonen.
- Bis zu 100.000 CAD pro Tag für Unternehmen.
WCAG: Der Standard für AODA-Compliance
Um die Anforderungen von AODA zu erfüllen, müssen alle Webinhalte den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA entsprechen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Kriterium 1.2.4 (Live-Untertitel)
- Kriterium 1.2.5 (Audiodeskriptionen)
Die Einhaltung der WCAG 2.0 Standards stellt sicher, dass Ihre Website für alle Nutzer barrierefrei zugänglich ist und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
USA Web Accessibility Compliance (ADA)
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Titel III des Americans with Disabilities Act (ADA) verpflichtet Unternehmen, „angemessene Anpassungen“ vorzunehmen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu allen Aspekten des öffentlichen Lebens zu ermöglichen – einschließlich des digitalen Bereichs.
Der ADA ist kein festgelegter Standard, sondern ein US-amerikanisches Gesetz, das private Websites verpflichtet, die WCAG 2.1-Richtlinien zur Barrierefreiheit einzuhalten.
Was unterscheidet ADA von Section 508?
Sowohl der ADA als auch Section 508 sind amerikanische Gesetze, die mit den globalen WCAG 2.1-Richtlinien übereinstimmen.
- Section 508 gilt für staatliche Websites und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln finanziert werden.
- Der ADA hingegen erstreckt sich auf den gesamten privaten Sektor.
Wie kann man ADA-Konformität für eine Website sicherstellen?
Um ADA-Konformität zu erreichen und Ihre Website barrierefrei zu gestalten, wird empfohlen, sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) zu orientieren.
Die WCAG bieten technische Standards, die bei der Implementierung sicherstellen, dass Online-Inhalte für Nutzer mit unterschiedlichen Fähigkeiten zugänglich sind.
Im Kern konzentrieren sich die WCAG-Standards auf folgende Prinzipien:
- Wahrnehmbar
- Bedienbar
- Verständlich
- Robust
Als weltweit anerkannter Standard gelten die WCAG-Richtlinien als Benchmark für Barrierefreiheit.
Die Ausrichtung Ihrer Website an den WCAG-Standards wird als beste Vorgehensweise angesehen, um Gesetze wie den ADA, Section 508 des Rehabilitation Act von 1973, das Accessibility for Ontarians with Disabilities Act (AODA) und weitere zu erfüllen.
Australien Web Accessibility Compliance (DDA)
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Das Disability Discrimination Act (DDA) wurde 1992 vom australischen Parlament verabschiedet, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bereichen wie Wohnen, Bildung und Dienstleistungen zu schützen. Für die Gestaltung barrierefreier Websites verweist das DDA auf die WCAG 2.1-Richtlinien als Standard.
Das DDA wird durch spezifische Standards und Leitlinien ergänzt, die Rechte und Pflichten für den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten definieren.
Wer muss das DDA einhalten?
Laut Abschnitt 9 der Digital Transformation Agency (DTA) der australischen Regierung müssen alle öffentlichen Websites sicherstellen, dass ihre Inhalte für alle Nutzer zugänglich sind.
Gilt das auch für den privaten Sektor?
Ja. Unternehmen im privaten Sektor, die keinen gleichberechtigten Zugang zu ihren digitalen Inhalten bieten, riskieren Beschwerden bei der Australian Human Rights Commission. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Nationale Transition-Strategie
Die australische Regierung hat mit ihrer Web Accessibility National Transition Strategy (NTS) festgelegt, dass alle webbasierten Einheiten – von Regierungsbehörden bis hin zu öffentlichen Dienstleistern und privaten Unternehmen – den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 Level AA entsprechen müssen.
WCAG: Der globale Standard für Barrierefreiheit
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) wurden ursprünglich in den USA entwickelt, um einen universellen Standard für die Barrierefreiheit von Webinhalten zu schaffen.
Die WCAG bieten detaillierte Anleitungen zur Optimierung der Barrierefreiheit und stellen sicher, dass digitale Inhalte für alle, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. Der DDA basiert auf diesem Standard und verlangt die konsequente Umsetzung dieser Richtlinien.
Vorteile der WCAG-Compliance:
- Verbesserte Nutzererfahrung für alle Besucher.
- Reduziertes Risiko rechtlicher Konsequenzen.
- Förderung eines inklusiven digitalen Erlebnisses, das Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.